Mann steht neben Pedelec und hält seinen Helm in der Hand
Auch, wenn das Tragen eines Helms beim Radfahren sinnvoll ist: eine Pflicht gibt es in Deutschland zur Zeit nicht. Halfpoint - stock.adobe.com

Helmpflicht für Pedelec- und E-Bike-Fahrer?

Eine Helmpflicht gibt es zur Zeit in Deutschland nicht. Aber gilt das auch für Pedelecs und E-Bikes? Es kommt darauf an - nämlich, ob das Rad rechtlich als Fahr

  • 5 Min.
  • 27/03/2017 - 13:23
  • Tim von linexo
  • Auf einen Blick

Ob es Vorschrift sein sollte, beim Fahrradfahren einen Helm zu tragen oder nicht, ist eine fortwährende Streitfrage. Zur Zeit besteht in Deutschland keine Helmpflicht. Aber gilt das auch für das E-Bike? Die Antwort darauf ist abhängig von der Art des E-Bikes beziehungsweise Pedelecs, denn nicht alle Modelle gelten rechtlich als Fahrräder.

Helmpflicht oder nicht: Was müssen E-Bike-Fahrer beachten?

Ob ein Helm auf dem E-Bike getragen werden muss, hängt vor allem von einer Größe ab, der bbH. Die hiermit bezeichnete bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ist verkehrsrechtlich der wichtigste Faktor zur Zuordnung von Rädern mit Elektromotor.

„Ein Pedelec, also ein Elektrofahrrad, dessen Motor mit maximal 250 Watt eine Tretunterstützung bis 25 km/h liefert und eine Anfahrtshilfe bis 6 km/h, gilt verkehrsrechtlich als Fahrrad. Entsprechend besteht hier in Deutschland keine Helmpflicht!“

Anders sieht es das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bei sogenannten S-Pedelecs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Denn hier liefert der Motor eine Tretunterstützung auch über 25 km/h hinaus, womit sie in eine andere Fahrzeugkategorie rutschen. Sie sind in Deutschland als Kleinkrafträder eingeordnet, genauso wie E-Bikes, deren Motor ohne Tretbewegung bis 20 km/h beschleunigt. Diese Zuordnung bedeutet, dass für das rechtmäßige Fahren eine entsprechende Fahrerlaubnis (Mindestalter 16 Jahre) und ein Versicherungskennzeichen erforderlich sind.

In der Frage der Helmpflicht werden diese Typen aber wieder unterschieden. Krafträder, die mit Motorunterstützung eine bbH bis 45 km/h aufweisen, erfordern laut § 21a Abs. 2 StVO das Tragen eines Helmes. Für E-Kleinkrafträder bis 20 km/h hingegen braucht es zwar eine Mofaprüfbescheinigung, aber das Tragen eines Helmes ist freiwillig. Beschleunigt der Motor bis 25 km/h ist der Kopfschutz wieder vorgeschrieben. Hier wird zwischen Leichtmofa und Mofa unterschieden.

Für E-Bikes jenseits der 45 km/h ist nicht nur der Helm Pflicht, sondern diese Räder sind auch steuer- und versicherungspflichtig und erfordern einen Führerschein der Klasse A1. In Deutschland ist diese Kategorie allerdings noch kaum vertreten.

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Haftung - Gerichte loten die Rechtslage aus

E-Bikes sind auf deutschen Straßen noch nicht allzu lange unterwegs, entsprechend entstehen gerade erst Gerichtsurteile, die rechtliche Grundlagen schaffen. So urteilte etwa das Landgericht Bonn, dass sich ein Fahrer eines S-Pedelecs, der sich nicht an die Helmpflicht hält, im Unfallsfalle eine Teilschuld anrechnen lassen muss. Ansonsten hat aber das Landgericht Saarbrücken bereits geklärt, dass für Pedelec-Fahrer die gleichen Haftungsbestimmungen wie für Radfahrer gelten.

Eine Frage der Geschwindigkeit

Ob nun also auf dem Pedelec beziehungsweise E-Bike eine Helmpflicht besteht, ist eine Frage der Motorleistung und der Geschwindigkeit. Als Grundregel gilt, dass S-Pedelecs über 25 km/h das Tragen eines Helmes erfordern, Gleiches gilt für E-Bikes ab einer Geschwindigkeit von 20 km/h.

„Auch jenseits der Pflicht sollten Radfahrer sich natürlich darüber bewusst sein, dass das Tragen eines Helmes ratsam ist, denn dies ist immer noch der effizienteste Weg um Kopfverletzungen im Falle eines Unfalls oder Sturzes vorzubeugen!“

Immerhin 17% aller (Elektro-)Fahrradfahrenden erhöhen laut Zweirad-Industrie-Verband bereits ihre Sicherheit durch einen Kopfschutz.